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Führer von Flurförder-fahrzeugen

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Führer von Flurförderfahrzeugen

Staplerschein DGUV V 68/ DGUV 308-001

Auszug DGUV V 68:

§ 7 Auftrag zum Steuern von  Flurförderzeugen 

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die 

  1. mindestens 18 Jahre alt sind, 
  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind 

und 

   3. ihre Befähigung nachgewiesen haben. 

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden 

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern     von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. 

(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind. 

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