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Brandschutzhelfer

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Brandschutzhelfer

DGUV 205-023

Rechtliche Grundlagen der Brandschutzhelfer-Ausbildung

  • Die Ausbildung basiert auf der ASR A2.2, der DGVU-Information 205-023 und der Industriebaurichtlinie, gesetzlich verankert im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, ausreichend Beschäftigte im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu schulen und für die Bekämpfung von Entstehungsbränden auszubilden

Erforderliche Anzahl der Brandschutzhelfer

  • Grundsätzlich sind 5% der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, die genaue Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung
  • Eine erhöhte Anzahl ist erforderlich bei: gesteigerter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen, Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder großflächigen Arbeitsstätten
  • Bei der Planung müssen Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit, Fortbildungen und Personalwechsel berücksichtigt werden
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